Der Landesgesetzgeber kann Träger der Straßenbaulast verpflichten, das Regenwasser von Verkehrsflächen zu beseitigen. (BVerwG vom 21. Juni 2011 – AZ 9 B 99/10)
Die Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen ist bundesrechtlich in Paragraf 54 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelt, weil diese Einrichtungen dem Sammeln und Fortleiten des Niederschlagswassers von befestigten Straßenflächen dienen. Das Landesrecht bestimmt die zur Erfüllung dieser Aufgabe verpflichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Der Landesgesetzgeber kann Träger der Straßenbaulast verpflichten, das auf Verkehrsflächen vorhandene Regenwasser zu beseitigen und die hierfür entstehenden Kosten tragen. Es handelt sich um eine umfassende Regelung. Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln und Fortleiten von Abwasser. Abwasser ist neben dem Schmutzwasser auch das Niederschlagswasser, das heißt das aus dem Bereich bebauter oder befestigter Flächen gesammelte abfließende Wasser. Das im Bereich der befestigten Straßenflächen anfallende Regenwasser ist Niederschlagswasser in diesem Sinne.
Die Regenwasserabläufe und Sinkkästen dienen dazu, dieses Niederschlagswasser zu sammeln und in die Kanalisation fortzuleiten. Dass das Regenwasser verschmutzt ist, ändert nichts daran, dass es um die Abwasserbeseitigung insgesamt geht.
Franz Otto