Sichtachse zählt

In einem Naturschutzgebiet können auch die Blickbeziehungen von Bedeutung sein. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2012 – AZ 8 A 104/10)

Ein Turmbauunternehmen wollte im Naturschutzgebiet Siebengebirge einen 45 Meter hohen Mobilfunkmast errichten und beantragte hierfür eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung. Mit der Errichtung des Mastes wollte der Anbieter im Raum Königswinter/Heisterbacherrott/Thomasberg den Mobilfunkempfang verbessern und die UMTS-Übertragungstechnik einführen. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos.

Zur Urteilsbegründung hieß es, dass überwiegende Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung nicht erforderten. Auch wenn an der Erbringung der Dienstleistung „Mobilfunk“ grundsätzlich ein öffentliches Interesse bestehe, sei dieses im konkreten Fall nicht so gewichtig, dass ihm der Vorrang vor den Belangen von Natur und Landschaft einzuräumen sei.

Das Siebengebirge sei wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit als ein zusammenhängendes, ausgedehntes Laubwaldgebiet unter Schutz gestellt worden. Geschützt würden auch die vielfältigen Blickbeziehungen innerhalb des Siebengebirges. Diese Schutzzwecke würden durch das Vorhaben in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt.

Franz Otto