Selbst vorsorgen

Die Verpflichtung zum Unterhalt einer Werksfeuerwehr verletzt einen Betrieb nicht in seinen Rechten. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2011 – AZ 12 A 396/07)

Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Vorsorge für die Bekämpfung von Bränden und technischen Notfällen zu treffen. Verschiedentlich sind in Gemeindegebieten aber erhöhte Gefahren durch chemische oder sonstige Produktionen, Vorräte, Holzlagerung oder Holzverarbeitung vorhanden. Bei solchen Gegebenheiten besteht eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit eines Brandes oder einer Explosion.

Es kommt aber auch vor, dass in einem Schadenfall beispielsweise durch Brand oder Explosion in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb eine große Anzahl von Personen betroffen sein kann. Auch dieser Situation muss vorbeugend Rechnung getragen werden. Solche Unternehmer können daher durch eine behördliche Anordnung dazu verpflichtet werden, eine Werksfeuerwehr zu unterhalten und einzusetzen. Dadurch entstehen einem Unternehmen dauernd erhebliche Kosten.

Im konkreten Fall sah sich ein Betrieb durch die Verpflichtung, eine eigene Werksfeuerwehr zu unterhalten, in seinen Rechten verletzt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen kam zu einer anderen Auffassung. Für die Verpflichtung zur Einrichtung einer Werksfeuerwehr wurden die gefahrenrelevanten Vorgänge im Betrieb festgestellt, mögliche Störungen untersucht und auch deren Auswirkungen erfasst. Auf dieser Basis wurden die Zahl der hiervon betroffenen Personen und die Auswirkungen auf diese ermittelt. Bei dieser Beurteilung kam die Aufhebung der Entscheidung, die den Bestand der Werksfeuerwehr festlegt, nicht in Betracht.

Franz Otto