Ein Mastschweinestall muss einen Mindestabstand zu benachbarten Sport- und Freizeitanlagen einhalten. (BVerwG vom 2. August 2005 – AZ 4 B 41.05)
Grundsätzlich können landwirtschaftliche Gebäude wie etwa ein Mastschweinestall auch im Außenbereich errichtet werden. Jedoch stehen einem zulässigen Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange entgegen, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Bei möglichen Geruchsimmissionen führt dies zu Schwierigkeiten, weil deren Erheblichkeit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift bestimmt ist.
So kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Diese Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des in Frage stehenden Baugebiets zu bestimmen.
Wenn nun in der Nachbarschaft in einer Entfernung von 93 Meter eine Sport- und Freizeitanlage vorhanden ist, wird der Abstand unterschritten, den die Richtlinie „Wohnen im Dorfgebiet“ des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) vorsieht. Deshalb war der Schweinemaststall unzulässig.
Franz Otto