Vor dem Bau eines Golfplatzes neben einem Schweinestall müssen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abgewogen werden. (VG Düsseldorf vom 17. Mai 2010 – AZ 25 K 1052/10)
Als für die Herrichtung eines Golfplatzes auf bisherigen landwirtschaftlichen Flächen eine Baugenehmigung erteilt wurde, war ein Landwirt nicht einverstanden, der auf einer benachbarten Fläche etwa 1000 Mastschweine hielt. Er befürchtete, dass der Golfplatzbetrieb die Immissionen nicht hinnehmen wolle, die von der Schweinehaltung ausgingen.
Nach dem Urteil war bereits der Bebauungsplan unwirksam, auf dem die Baugenehmigung für den Golfplatz beruhte. Der Gemeinderat hatte die von dem Mastbetrieb ausgehenden Geruchsimmissionen fehlerhaft in seine planerische Abwägung und Entscheidung einbezogen.
Es wäre erforderlich gewesen, die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Es konnte sein, dass der Golfplatz Geruchsemissionen ausgesetzt wurde, die eine schädliche Umwelteinwirkung sein konnten. In einem solchen Fall kann die zuständige Baubehörde die erforderlichen Anordnungen nachträglich treffen und den Betrieb einschränken. Es besteht aber das Interesse eines in der Nachbarschaft rechtmäßig vorhandenen emittierenden Betriebs, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz einer heranrückenden Nutzung gesichert zu bleiben.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans war für den Gemeinderat die gesetzliche Privilegierung der Landwirtschaft maßgebend gewesen; die Belange des Golfplatzes hätten demgegenüber zurückstehen müssen, was rechtlich nicht zutraf. Der Gemeinderat wollte das Problem im Übrigen dadurch erledigen, dass es in der Begründung zum Bebauungsplan hieß: „Landwirtschaftliche Emissionen, die durch Tierhaltung entstehen, müssen von den Golfspielern hingenommen werden.“ Dies war keine planerische Festsetzung und deshalb nicht von Bedeutung, denn Freizeitanlagen sollen annähernd denselben Schutzanspruch genießen wie eine Wohnnutzung im Außenbereich.
Franz Otto