Ratsmitglieder unterliegen grundsätzlich bei Ausübung ihrer Tätigkeit der Verschwiegenheitspflicht. (VG Köln vom 30. August 2012 – AZ 4 K 4462/11)
Grundsätzlich ist ein Ratsmitglied bei seiner Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies betrifft alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder vom Rat beschlossen ist. Ein Beschluss des Rates die Öffentlichkeit auszuschließen beinhaltet dabei zugleich den Beschluss, die Angelegenheit geheim zu halten.
Dementsprechend unterliegen der Geheimhaltung auch alle Angelegenheiten, die der Rat in nicht öffentlicher Sitzung berät, ohne zuvor die Öffentlichkeit öffentlich ausgeschlossen zu haben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht in diesem Falle von Anfang an, das heißt, seit der Einladung zur Sitzung unter Übersendung der Tagesordnung.
Allerdings ist anerkannt, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit Grenzen hat. Sie kann nur in Fällen gelten, wenn die Geheimhaltung der Angelegenheit noch möglich ist. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn die fragliche Tatsache offenkundig ist. Offenkundig sind solche Tatsachen, die allgemein bekannt oder jederzeit feststellbar sind, von denen also ein verständiger Mensch jederzeit durch Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen ohne Aufwand Kenntnis erlangen kann.
In dem konkreten Fall hatte ein Ratsmitglied seine Verschwiegenheitspflicht verletzt. In einer Anfrage beim Bürgermeister waren bestimmte Umstände erwähnt worden, was der örtlichen Presse mitgeteilt wurde.
Das Ratsmitglied konnte sich zur Rechtfertigung der Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht nicht auf ein Recht zur „Flucht in die Öffentlichkeit“ berufen. Dies wäre nur in Frage gekommen, wenn eine Ausnahmesituation vorgelegen hätte. Der Rat der Gemeinde beschloss, das Verhalten des Ratsmitgliedes zu missbilligen und gegen ihn wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro zu verhängen.
Franz Otto