Schrottpresse lärmt

Der Bestandsschutz steht nicht höher als die mit einem Bebauungsplan verbundenen Regelungen zum Schutz der Nachbarn vor Lärm. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2014 – AZ 8 A 3002/11 sowie AZ 8 A 1220/12)

Der Grundsatz des Bestandsschutzes hat einem schrottverarbeitenden Unternehmen zwar den Betrieb gesichert, deckte aber nicht mehr die dem Bebauungsplan zuwiderlaufenden Pläne zur Betriebserweiterung. Mit seinem Urteil entschied das OVG im Sinne der Nachbarn des Unternehmens. Sie hatten gegen zwei immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigungen geklagt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte den Klagen stattgegeben und die Änderungsgenehmigungen aufgehoben. Die hiergegen eingelegten Berufungen des Anlagenbetreibers und der Genehmigungsbehörde blieben ohne Erfolg.

Zur Begründung führten die Richter aus, dass nach dem maßgeblichen Bebauungsplan der Schrottbetrieb auf dem Betriebsgrundstück grundsätzlich nicht zulässig sei. Der Betrieb sei allerdings vor Inkrafttreten des Bebauungsplans dort bereits vorhanden und genehmigt gewesen, sodass er im Rahmen des „bestandsgeschützten Umfangs“ weiter betrieben werden dürfe. Durch die angegriffenen Genehmigungen seien dem Anlagenbetreiber jedoch bauliche und betriebliche Änderungen – vor allem Kapazitätserweiterungen – erlaubt worden, die deutlich über den Bestandsschutz hinausgingen und die Nachbarschaft beeinträchtigten.

Für die geplanten Erweiterungen habe dem Anlagenbetreiber auch keine Ausnahme oder Befreiung von den Regelungen des Bebauungsplans erteilt werden können, so das Gericht. Dies setze jedenfalls den Nachweis voraus, dass sich die Immissionsverhältnisse in der Nachbarschaft durch die Erweiterung nicht verschlechterten. Die genehmigten Änderungen verursachten jedoch Belästigungen durch tieffrequenten Lärm.