Die Begründung eines Bürgerbegehrens soll die Bürger sachlich informieren und dem Gemeinderat das Anliegen der Bürger zweifelsfrei deutlich machen. (OVG Schleswig vom 20. September 2006 – AZ 2 LB 8/06)
Als eine Gemeinde mehrere Grundstücke für eine Bebauung verkaufen wollte, war eine größere Anzahl von Bürgern dagegen. Sie wollten für sich die Aussicht freihalten, die versperrt wäre, wenn auf diesen Grundstücken Gebäude errichtet worden wären. Sie setzten deshalb ein Bürgerbegehren in Gang, das aber unstatthaft war. Die Begründung für das Bürgerbegehren war mangelhaft.
Die für ein Bürgerbegehren vorgeschriebene Begründung soll einerseits die Bürgerschaft zu einer sachlichen und inhaltlichen Auseinandersetzung veranlassen, andererseits dem Gemeinderat das begehrte Anliegen zweifelsfrei deutlich machen. Dieser Zweck kann nur erfüllt werden, wenn die Begründung zum einen die Tatsachen richtig wiedergibt und zum anderen das Ziel und die Beweggründe des Bürgerbegehrens deutlich zum Ausdruck kommen.
Ein Bürgerbegehren ist wegen mangelnder Begründung unzulässig, wenn diese als Täuschung des Bürgerwillens erscheint und nach den Maßstäben zur Beurteilung einer unzulässigen Wahlbeeinflussung als nicht mehr hinnehmbar anzusehen wäre. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die zur Begründung angeführten Argumente zwar die eigentlichen Motive des Begehrens aufführen, aber mit der zur Entscheidung gestellten Frage nichts gemein haben und sie dadurch verfälschen.
Franz Otto