Schadhafter Zaun

Bolzplätze müssen regelmäßig auf Gefahren kontrolliert werden, die über das übliche Risiko bei der Benutzung von sportlichen Anlagen hinausgehen. (OLG Jena vom 10. Februar 2010 – AZ 4 U 594/09)

Als ein Jugendlicher mit Freunden auf einem Bolzplatz Fußball spielte, verletzte er sich an einem schadhaften Maschendrahtzaun. Deshalb wurde die Gemeinde auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie machte demgegenüber geltend, der Bolzplatz werde etwa alle vier bis sechs Wochen kontrolliert. Auch wäre der schadhafte Zustand des Zaunes bekannt gewesen und man hätte schadhafte Stellen mehrfach nachgebessert. Bei ihrer finanziellen Lage wäre es nicht möglich gewesen, den Bolzplatz mit dem Zaun in einem gefahrlosen Zustand zu halten.

Es war davon auszugehen, dass die Gemeinde gegenüber allen Personen verkehrssicherungspflichtig war, soweit sich deren Benutzung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs bewegte. Es musste aber auch mit einem bestimmungswidrigen, aber vorhersehbaren unbefugten Gebrauch, zum Beispiel durch minderjährige Kinder gerechnet werden. Allerdings muss nicht jeder abstrakten Gefahr entgegengetreten werden.

Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Benutzung von sportlichen Anlagen hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Deshalb muss sich eine Sportanlage in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Der Verantwortliche ist verpflichtet, bei Planung, Konstruktion, Bau und Betrieb alle technisch und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen auszuschöpfen, um den Benutzern den höchstmöglichen Sicherheitsstandard zu bieten. Dies gilt auch für einen Zaun als Teilanlage des Sportplatzes.

In dem konkreten Fall hatte die Gemeinde den mangelhaften Zustand des Zaunes toleriert und nichts unternommen, ihn abzuwenden. Sie war schadensersatzpflichtig.

Franz Otto