Sache des Rats

Über den Bau und den Betrieb von technischen Anlagen zur Abfallbeseitigung sind keine Bürgerbegehren zulässig. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2002 – AZ 15 U 1965/99)

Für Bürgerbegehren gibt es in den Gemeinde- und Kreisordnungen etwas unterschiedliche Regelungen. Jedoch werden vielfach Bürgerbegehren über Angelegenheiten als unzulässig bezeichnet, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen oder wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind.

Dies ist der Fall, wenn es um den Bau und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen geht. Das Genehmigungsverfahren dafür ist im Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt.
Die Zulassung technischer Großvorhaben sind wegen ihrer Komplexität und besonderen Schwierigkeiten in Fachgesetzen und Verfahrensregelungen normiert und nur mit spezifischem Sachverstand zu beurteilen. Deshalb sind Entscheidungen über solche Großprojekte vom Anwendungsbereich eines Bürgerbegehrens ausgenommen.

In dem konkreten Fall ließ sich der Begründung eines Bürgerbegehrens entnehmen, dass einerseits eine Müllverbrennungsanlage verhindert und andererseits eine biologisch-mechanische Anlage verwirklicht werden sollte. Beide Vorhaben waren allerdings nur im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens zu verwirklichen. Daher konnte dieser Sachbereich von der Mitwirkung der Bevölkerung ausgenommen werden; die Entscheidung darüber war Sache des Rats.

Franz Otto