Zur Organisationshoheit des Bürgermeisters gehört untrennbar die Personalhoheit. (VG Aachen vom 28. Juni 2001 – AZ 4 K 1787/00)
Wenngleich die Gemeindeordnungen unterschiedlich sind, steht dem Bürgermeister gewöhnlich doch eine in bestimmtem Umfang unentziehbare Personalentscheidungskompetenz zu. Mindestens gilt dies, wenn nach dem Gemeinderecht neben dem Organ Rat das Organ Bürgermeister steht. Dann kann in der Gemeindeordnung eine Teilung der Verantwortung dahingehend vorgesehen sein, dass der Rat über die Aufgabenstellung und der Bürgermeister über das Wie der Aufgabenerfüllung entscheiden soll.
Zur Verdeutlichung kommt dann meistens zum Ausdruck, dass der Bürgermeister uneingeschränkt für die gesamte Verwaltung verantwortlich ist. Gegebenenfalls darf die Verwaltungskompetenz des Bürgermeisters nicht in den Kernbereichen seiner Verantwortlichkeit ausgehöhlt werden.
Dafür ist maßgeblich, dass die Bürgerschaft mit dem Bürgermeister eine Person wählt, die die kommunale Verwaltung leiten und organisieren soll. Zur Organisationshoheit des Bürgermeisters gehört dann untrennbar auch die Personalhoheit.
Dies gilt mindestens für die Kommunalverfassungen von Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Nur in Baden-Württemberg ist der Rat in der Lage, Personalentscheidungen gegen den Willen des Bürgermeisters durchzusetzen, bedarf hierzu aber einer qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit. Selbst in den Bundesländern, deren Kommunalverfassung der Gemeindevertretung einen klaren gesetzlichen Vorrang gegenüber dem Bürgermeister (beziehungsweise in Hessen dem Gemeindevorstand) einräumt, stehen Letzterem gesetzlich begründete Personalkompetenzen zu.
Nur Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen, die in ihren Kommunalverfassungen ausdrücklich den Vorrang der Gemeindevertretungen vor dem Bürgermeister festlegen, lassen keine klaren Grenzen für eine Kompetenzentziehung erkennen.
Franz Otto