Die Rüge eines Unternehmens ist auch außerhalb eines konkreten Vergabeverfahrens zulässig. (OLG Düsseldorf vom 25. April 2012 – AZ VII-Verg 107/11)
Ein Vergabeverfahren beginnt zwar erst, wenn ein öffentlicher Auftraggeber von außen wahrnehmbare, konkrete Maßnahmen ergreift. Dies ist typischerweise mit der Bekanntmachung des Auftrags der Fall. Eine ordnungsgemäße Rüge darf allerdings auch schon vorher erhoben werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Bieter auf informellen Wegen von Vergaberechtsverstößen erfährt, wie in dieser konkreten Sache.
Ute Jasper / Jens Biemann