Rücknahme zulässig

Bieter dürfen Rügen gegenüber dem Auftraggeber zurücknehmen. Die Rücknahme stellt keinen dauerhaften Rechtsmittelverzicht dar. (OLG Dresden vom 25. Februar 2014 – AZ Verg 9/13)

Selbst wenn die Rücknahme einer Rüge im Rahmen eines Vergabeverfahrens nicht gesetzlich geregelt ist, steht es einem Bieter dennoch frei, an den geltend gemachten Vergabeverstößen nicht länger festzuhalten. Er muss dies nur ausdrücklich gegenüber dem Auftraggeber erklären.

Die nicht aufrechterhaltene Rüge ist für das weitere Verfahren unbeachtlich. Der Auftraggeber braucht die Rüge weder zu beantworten noch sein weiteres Vergabeverhalten auf die Rüge einzustellen.

Im Gegensatz zur Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt (VK Bund vom 16. Oktober 2013 – AZ VK 1-81/13) bedeutet die Rügerücknahme keinen unwiderruflichen Rechtsmittelverzicht. Will ein Bieter den Verstoß erneut rügen, muss er hierfür geltende Fristen beachten.

Ute Jasper / Jens Biemann