Rodung gehört dazu

Ein Bürger muss seinen Einwand gegen eine Rodung gemäß Bebauungsplan genau begründen. (OVG Lüneburg vom 20. Februar 2008 – AZ 1 MN 28/09)

Eine Gemeinde hatte einen Bebauungsplan für ein Industriegebiet beschlossen. Dafür wurde eine Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz für Waldrodungsarbeiten erteilt. Ein Bürger wollte das durch Anrufung des Verwaltungsgerichts verhindern.

Jedoch war eine Verletzung von Rechten des Bürgers durch die Rodungsmaßnahme nicht zu erkennen. Es ging um Immissionsbelastungen für ein außerhalb des Bebauungsplangebiets liegendes Grundstück, dessen Betroffenheit nicht deutlich war. Der Bürger hätte Angaben zur Nutzung des Grundstücks und seiner Umgebung machen müssen, die erst Rückschlüsse auf die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit zugelassen hätten. Erst danach hätte überlegt werden können, welche Emissionen von dem Vorhaben ausgingen und ob sie das betroffene Grundstück noch auf merkliche Weise berührten. Es reichte im konkreten Fall nicht aus, dass der Bürger schlechthin auf die „Natureinbindung“ seines Grundstücks hingewiesen hatte.

Die beantragte einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Waldrodung hatte keinen Erfolg. Nach der Auffassung des Gerichts konnte nicht angenommen werden, die Rodung schaffe vollendete Tatsachen. Im Rahmen der Waldbewirtschaftung würden die Bestände nämlich ohnehin in Abständen erneuert, sodass das zeitweilige Fehlen einer Bestockung für den Wald langfristig keine größere Bedeutung hätte.

Franz Otto