Ratsmitglieder in einem Aufsichtsrat sind nicht uneingeschränkt weisungsgebunden. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 – AZ 15 B 2625/06)
Vertreter des Gemeinderats im Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft sind weisungsgebunden, wenn ihnen ein Stimmverhalten durch einen Ratsbeschluss vorgegeben wird. Daraus ergibt sich die Frage, ob die betroffenen Ratsmitglieder durch den Ratsbeschluss in ihren Rechten verletzt werden.
Die Weisungsgebundenheit der Vertreter besteht jedoch nicht uneingeschränkt, denn es gilt auch das Gesellschaftsrecht des betreffenden Unternehmens. Der von der Gemeindeordnung geforderte Einfluss der Kommune in der Gesellschaft findet danach seine Grenze in der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der Vertreter der Gemeinde auf das Wohl der Gesellschaft.
So kann nicht die Auffassung vertreten werden, die Gemeinderatsmitglieder würden in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Aufsichtsrats keinerlei Weisungen des Rates unterliegen. Nur darf eben durch die Weisung die maßgebliche Grenze nicht überschritten werden, was der Fall ist, wenn die Weisung der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der Vertreter der Gemeinde dem Wohl der Gesellschaft zuwiderläuft.
In dem konkreten Fall ging es um die Rücknahme der Preiserhöhung bei den Abgabepreisen, was mit dem Wohl der Gesellschaft kaum zu vereinbaren war. Dafür kam es auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft an.
Franz Otto