Richtige Stelle

Preisnachlässe, die nicht an der in den Vergabeunterlagen festgelegten Stelle aufgeführt sind, sind in jedem Fall von der Wertung auszuschließen. (BGH vom 20. Januar 2009 – AZ X ZR 113/07)

Will ein Bieter der Vergabestelle einen unbedingten Preisnachlass anbieten, muss er dies an einer in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle angeben. Damit soll ein transparentes Vergabeverfahren gewährleistet und verhindert werden, dass die Herkunft und das Zustandekommen von Preisnachlässen nachträglich nicht mehr nachvollziehbar sind. Umstritten war jedoch bislang, ob dies auch für Preisnachlässe gilt, die eindeutig erkennbar sind und den inhaltlichen Anforderungen genügen.

Dies hat der BGH nun verneint. Ein transparentes, auf der Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren kann nur erreicht werden, wenn alle Angebote ohne weiteres vergleichbar sind. Die geforderte Transparenz lässt sich nicht erreichen, wenn die Vergabestelle erst auslegen oder werten muss, ob ein an der falschen Stelle vorgesehener Preisnachlass eindeutig genug ist.

Ute Jasper / Jan Seidel