Bei Reinigungsdienstleistungen ist die Glasreinigung ein eigenständiges Fachlos und muss grundsätzlich gesondert vergeben werden. (OLG Koblenz vom 4. April 2012 – AZ 1 Verg 2/11)
Die Glasreinigung ist innerhalb der Reinigungsdienstleistungen ein eigenständiges Fachlos und muss grundsätzlich gesondert vergeben werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Auftraggeber schon Gebietslose gebildet hat. Denn nach dem Wortlaut von Paragraf 97 Abs. 3 S. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der den Grundsatz der losweisen Vergabe regelt, sind Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art und Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben, wenn beides möglich ist.
Bei Reinigungsdienstleistungen ist es in der Regel möglich, die Glas- beziehungsweise Fensterreinigung getrennt zu vergeben. Denn es sind keine wirtschaftlichen oder technischen Gründe ersichtlich, die eine gemeinsame Vergabe mit anderen Reinigungsdienstleistungen rechtfertigen. Falls das ausnahmsweise anders ist, muss der Auftraggeber dies jedenfalls sehr ausführlich begründen.
Im Ergebnis folgt das OLG Koblenz damit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zur Vergabe von Reinigungsleistungen.
Ute Jasper / Jens Biemann