Rathaus nutzen

Ein Bürgerbegehren benötigt nur dann keinen Deckungsvorschlag, wenn die beantragte Maßnahme keine Kosten oder Einnahmeausfälle verursacht. (VG Oldenburg vom 21. Februar 2005 – AZ 2 B 392/05)

Durch ein Bürgerbegehren kann auf die Entwicklung im Gemeindegebiet Einfluss genommen werden. Der entsprechende Antrag muss unter anderem einen belastbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. Dies gilt auch für ein Bürgerbegehren, bei dem der geforderte Verzicht auf ein vom Rat beschlossenes Vorhaben mit einem Ausfall erwarteter Einnahmen verbunden ist. Eines Deckungsvorschlages bedarf es nur dann nicht, wenn die beantragte Maßnahme keine Kosten oder Einnahmeausfälle verursacht oder offensichtlich die günstigere Alternative zu einem vom Gemeinderat beschlossenen Vorhaben darstellt.

Bei dieser Ausgangslage hat sich das Gericht mit der Frage befasst, ob ein Deckungsvorschlag entbehrlich ist, wenn es um einen Ratsbeschluss geht, demzufolge die Verwaltung umziehen und das bisherige Rathaus anders wirtschaftlich genutzt werden soll. Auch hier wären zumindest Darlegungen nötig gewesen, auf Grund welcher Faktoren die begehrte Unterlassung für günstiger gehalten wurde. Es hätte unter anderem erläutert werden müssen, in welcher Höhe bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens Einnahmeausfälle wegen der dann nicht möglichen Verwertung des Rathauses möglich gewesen wären. So wurde der Antrag, das Bürgerbegehren zuzulassen, zurückgewiesen.

Franz Otto