Rat ist gefragt

Für die Abwägung von bauplanungsrechtlichen Belangen ist grundsätzlich der Gemeinderat zuständig. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2009 – AZ 15 A 770/07)

Gemäß Paragraf 1 Abs. 7 Baugesetzbuch und auch nach Paragraf 125 Abs. 2 Baugesetzbuch besteht bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Verpflichtung, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Der Bundesgesetzgeber hat jedoch nicht bestimmt, wer auf der Gemeindeebene dafür zuständig sein soll. Das ist von Bedeutung, denn das Tätigwerden eines falschen Organs oder einer unzuständigen Person führt zur Fehlerhaftigkeit und damit Mangelhaftigkeit eines Bebauungsplans.

Maßgeblich ist das landesrechtliche Kommunalrecht, das allgemein besagt, dass der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig ist. Der Rat kann die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse und den Bürgermeister übertragen und eventuell auch die Ausschüsse ermächtigen, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen. Geschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rates gelten auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einen Ausschuss für bestimmte Geschäfte oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.

Für die Abwägung ist grundsätzlich der Gemeinderat zuständig. Es handelt sich hierbei nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Diese Geschäfte zeichnen sich durch die Regelmäßigkeit und Häufigkeit des Vorgangs aus, ohne dass noch auf Umfang und Schwierigkeit in rechtlicher, finanzieller und tatsächlicher Hinsicht abzustellen wäre. Vielmehr wird die Abwägung maßgeblich von den örtlichen Verhältnissen sowie vom jeweils für die Umgebung, für das Stadtviertel oder für die Gemeinde planerisch Gewollten mitbestimmt.

Franz Otto