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Wenn das Leistungsverzeichnis nur die Angabe eines Fabrikats verlangt, kann ein Angebot nicht wegen fehlender Typenangabe ausgeschlossen werden. (OLG München vom 12. November 2010 – AZ Verg 21/10)

Vielfach verlangt der öffentliche Auftraggeber, dass der Bieter das Fabrikat benennt, das er verwenden will. Wenn nicht zusätzlich eine Typenangabe gemacht wird, kann das Angebot nicht wegen der fehlenden Angabe ausgeschlossen werden, es sei denn, in den Ausschreibungsunterlagen wäre die Typenangabe ausdrücklich gefordert worden.

Ein zwingender Angebotsausschluss nach Paragraf 16 der Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) kommt nicht in Betracht, wenn das Angebot die erforderlichen Erklärungen enthält. Voraussetzung eines Ausschlusses wegen fehlender Angaben ist eben, dass die Forderung der Angaben zweifelsfrei aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgeht. Die Vergabeunterlagen sind dabei nach dem objektiven Empfängerhorizont der potenziellen Bieter auszulegen.

Im konkreten Fall wurde im Leistungsverzeichnis nur die Angabe eines Fabrikats verlangt, sodass sämtliche Bieter davon ausgegangen waren, neben der Herstellerbezeichnung sei eine Typenangabe nicht zwingend erforderlich.

Franz Otto