Privatvergnügen im Wald untersagt

Ein Schwimmbecken, das im Garten eines Wohngebäudes errichtet wurde, obwohl es nicht genehmigungsfähig ist, muss beseitigt werden. (OVG Rheinland-Pfalz vom 10. April 2015 – AZ 1 A 11037/14.OVG)

Obwohl die Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung zur Errichtung eines privaten Schwimmbades im Garten eines Wohnhauses abgelehnt hatte, ließ der Hauseigentümer das Schwimmbad bauen. Nachdem die Behörde den Bau festgestellt hatte, ordnete sie die Beseitigung des Beckens an. Den erneuten Antrag der Kläger auf Erteilung einer Baugenehmigung für das private Schwimmbad lehnte sie ab. Die gegen diese Entscheidungen der Stadt erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab.

Zu Recht, wie das Oberverwaltungsgericht bestätigte. Entgegen der Auffassung der Kläger sei das in den Boden eingelassene Schwimmbad eine bauliche Anlage. Das Bauvorhaben im Außenbereich sei nicht bevorzugt zulässig. Selbst wenn man unterstelle, dass das Wohnhaus der Kläger als Inhaber eines Waldhotels mit Wildgehege einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe diene, so erstrecke sich die Privilegierung für das Hauptgebäude nicht auf das Schwimmbecken als Nebenanlage. Es gehöre nicht zu der Ausstattung, über die ein im Außenbereich gelegenes Wohnhaus üblicherweise verfüge.

Das angefochtene Urteil sei auch nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Außenbereich grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten freigehalten werden solle. Eine planungsrechtlich unerwünschte Zersiedlung kann nach Ansicht der Richter nicht nur von Wohngebäuden ausgehen, sondern auch von anderen baulichen Anlagen wie Schwimmbädern, die nur gelegentlich genutzt werden.

Red.