Setzt die privatrechtliche Tätigkeit der Kommunen die Beachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften voraus, unterliegt sie der rechtsaufsichtlichen Kontrollbefugnis. (OVG Thüringen vom 7. Dezember 2006 – AZ 4 EO 534/06)
Die privatrechtliche Tätigkeit der Kommunen, wie auch der kommunalen Unternehmen unterliegt grundsätzlich nicht der Kommunalaufsicht, sodass es auch kein Beanstandungsrecht gibt. Ausnahmen sind aber im öffentlichen Interesse und wegen der Bindung der Kommunen als Teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Ordnung geboten. Daher wird auch die privatrechtliche Tätigkeit der Kommunen von der rechtsaufsichtlichen Kontrollbefugnis erfasst, wenn sie die Beachtung öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraussetzt. Die Kommune darf sich nicht in privatrechtliches Handeln flüchten, um öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen zu entgehen.
Im konkreten Fall hatte die Gemeinde privatrechtliche Forderungen eines Dritten beanstandet. Es ging um Kosten für Grundstücksanschlüsse, die aber im Rahmen eines öffentlich-rechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses bereits Gegenstand einer Beitragserhebung gewesen waren. Die privatrechtliche Rechnungslegung für die öffentlich-rechtlich erbrachten Leistungen hatte unmittelbaren Bezug zu den Verpflichtungen der Gemeinde aus dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis und unterlag schon deshalb der Überwachung durch die Kommunalaufsicht.
Franz Otto
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