Privates Interesse

Bei der Verwendung von Flächen sind im Rahmen des Bestandsschutzes die Interessen des Eigentümers zu beachten. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2005 – AZ 7 D 17/04 NE)

In einem Bebauungsplan war für eine Hofstelle teilweise eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur, Boden und Landschaft festgesetzt worden. Unberücksichtigt war dabei geblieben, dass die hofnahe Weidefläche betrieblich genutzt und benötigt wurde. Die Nutzungsmöglichkeiten wurden durch die Art der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpflanzen von Obstbäumen) beeinträchtigt, da die Fläche nicht mehr als Weide zur Verfügung gestanden hätte. Darüber hinaus ging aus der Festsetzung im Bebauungsplan nicht hervor, ob die Nutzung der anderen hofnahen Flächen im bisherigen Ausmaß weiterhin zulässig sein sollte, weil für das Grünland eine intensive Nutzung nicht mehr in Betracht kommen sollte.

Der Bebauungsplan war nichtig, weil die Gemeinde bei der Regelung im Bebauungsplan den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz außer Acht gelassen hatte. Die Hofflächen durften demnach nicht zum Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft vorgesehen werden, weil die Gemeinde selbst dafür geeignete Flächen hatte. Weiter hatte das Interesse des Landwirts keine hinreichende Beachtung gefunden, dass nahe seiner Hofstelle keine mit der landwirtschaftlichen Nutzung unverträgliche Wohnnutzung entstand. Die Untersuchung der Geruchssituation war unzureichend. Somit lag keine hinreichende Abwägungsgrundlage vor.

Franz Otto