Ist ein Mitglied des Preisgerichts Angehöriger eines Bieters, ist der Bieter nicht automatisch auszuschließen. (OLG München vom 11. April 2013 – AZ Verg 2/13)
Natürliche Personen oder Organe/Vertreter juristischer Personen, die sich durch Angehörige oder wirtschaftlich verbundene Personen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen können, sind von Wettbewerben nach der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) ausgeschlossen. Damit soll eine wettbewerbsverzerrende Einflussnahme auf das Preisgericht verhindert werden.
Der Bieter darf jedoch nicht automatisch ausgeschlossen werden. Er kann die Vermutung einer Wettbewerbsverzerrung entkräften. Hintergrund ist, dass der Auftraggeber sonst durch Besetzung des Preisgerichts bestimmte Bieter vom Wettbewerb fernhalten könnte.
Ute Jasper / Jens Biemann