Preise prüfen

Bestehen Zweifel an der einwandfreien Ausführung der ausgeschriebenen Leistung, berechtigt das zum Ausschluss eines Angebots von der Wertung. (OLG Bayern vom 18. September 2003 – AZ Verg. 12/03)

Im Vergabeverfahren darf der Zuschlag nicht auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis oder auf ein Angebot erteilt werden, dessen Preis in offenbarem Missverhältnis zur Leistung steht. Diese Bestimmungen im Sinne des Paragrafen 25 VOB/A dienen dem Schutz des Auftraggebers vor einem wirtschaftlichen Risiko, nicht jedoch dem Schutz des Bieters vor seinem eigenen zu niedrigen Angebot. Der Auftraggeber läuft bei der Zuschlagserteilung auf ein solches Unterangebot Gefahr, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag nicht mängelfrei zu Ende führt.

Bei der Prüfung der Preise kommt es auf den Gesamtpreis an. Deshalb liegt auch kein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor, wenn ein Bieter für eine bestimmte Einzelleistung einen auffallend niedrigen Preis angesetzt hat, sofern er dies mit hoher Kalkulation bei anderen Positionen ausgleichen kann.

Der Auftraggeber ist allerdings verpflichtet, die Preise für einzelne Leistungspositionen zu prüfen. Dabei ist es ihm aber verwehrt, ein Angebot allein auf Grund des Umstandes auszuschließen, dass es in Einzelpositionen Preise von ein oder fünf Cent enthält. Maßgeblich ist, ob sich aus der Prüfung einzelner Positionen die Besorgnis einer nicht einwandfreien Ausübung der ausgeschriebenen Leistung ergibt.

Erkennt ein Bieter, dass einzelne Positionen im Leistungsverzeichnis mit weit überhöhten Mengenansätzen ausgeschrieben sind und gibt er deshalb für diese Positionen weit aus dem Rahmen fallende niedrige Einheitspreise an, ohne den Auftraggeber entgegen den Bewerbungsbedingungen auf die Unrichtigkeit des Leistungsverzeichnisses hinzuweisen, muss er als unzuverlässig gelten.

Franz Otto