Ein Bürgerbegehren muss den Gegenstand der Entscheidung konkret benennen, sonst ist es unzulässig. (OVG Münster vom 23. April 2002 – AZ 15 A 5594/00)
Bei einem in der Gemeindeordnung vorgesehenen Bürgerbegehren sollen die Bürger anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden. Deshalb ist ein Bürgerbegehren unzulässig, wenn es nicht auf eine eigene Sachentscheidung der Bürgerschaft zielt. Um eine konkrete Sachentscheidung geht es aber dann nicht, wenn eine mehr oder weniger unverbindliche Meinungsäußerung oder die Kundgabe der Unterstützung bestimmter Anliegen herbeigeführt werden soll.
Dem steht nicht entgegen, dass sich der Rat im Rahmen seiner Zuständigkeit in einem von ihm zu treffenden Beschluss darauf beschränken darf, allgemeine Ziele und Absichten zu formulieren, ohne stets eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Grundsätzlich ist nämlich der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig. Dies beinhaltet die Befugnis umfassender Beschlussfassung.
Im Unterschied hierzu geht es beim Bürgerbegehren um eine konkrete durch die Bürger zu treffende Entscheidung. Einen solchen Bezug zu einer Sachentscheidung lässt die Formulierung, „Ich unterstütze mit meiner Unterschrift das Bürgerbegehren für einen Sportplatz“, nicht erkennen. Sie beschränkt sich auf die bloße Kundgabe einer Meinung, ohne dass deutlich wird, was die Folge eines Ratsbeschlusses wäre.
Der Gegenstand der Entscheidung muss sich also stets unzweifelhaft aus dem Text des Bürgerbegehrens ergeben. Lässt der Text eine auf eine konkrete Sachentscheidung gerichtete Fragestellung nicht erkennen, ist das Bürgerbegehren unzulässig.
Außerdem ist ein Bürgerbegehren unzulässig, wenn seine Begründung teilweise unrichtig ist. Die Begründung soll dazu dienen, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Antragsteller aufzuklären.
Franz Otto