Liegenschaftssachen behandelt der Rat für gewöhnlich nichtöffentlich. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2008 – AZ 15 A 2129/08)
Grundsätzlich sind Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse öffentlich. Jedoch kann die Öffentlichkeit durch die Geschäftsordnung für Angelegenheit einer bestimmten Art ausgeschlossen werden, was allgemein für Liegenschaftssachen vorgesehen wird. Dazu gehören auch Grundstücksgeschäfte, die den Kaufpreis nennen. So entspricht es regelmäßig nicht dem Gemeinwohlinteresse, wenn die Grundstückskonditionen, die die Gemeinde im Einzelfall zu gewähren bereit ist, öffentlich beraten werden, da dies die Verhandlungsposition der Gemeinde in etwaigen weiteren Vertragsverhandlungen schwächen könnte.
Ausnahmsweise kann der Rat aber beschließen, dass auch eine Liegenschaftssache in öffentlicher Sitzung beraten wird, wenn dagegen nicht gewichtige Gründe sprechen. Das Geheimhaltungsinteresse kann durch eine Klage beim Verwaltungsgericht also nicht in Zweifel gezogen werden, wenn der Entwurf eines Grundstückskaufvertrages noch geändert werden soll. Die Offenbarung der Beratung kann die Verhandlungslage der Gemeinde entscheidend schwächen, wenn der Vertragspartner über die gemeindlichen Erwägungen vorab informiert wird und seine Verhandlungsposition zu Lasten der Gemeinde einstellen kann.
Franz Otto