Platte unzulässig

Die Gestaltungsfreiheit des Friedhofsbenutzers findet ihre Grenze in den Regelungen einer Friedhofssatzung. (OVG Lüneburg vom 17. Mai 2010 – AZ 8 ME 125/10)

Die Gemeinde ist unter Berufung auf ihre Friedhofssatzung befugt, die Beseitigung von Grabmalen anzuordnen, die im Widerspruch zu den Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung errichtet worden sind. Im konkreten Fall hatte der Nutzungsberechtigte die Grabstätte einfach nach seinen Vorstellungen hergerichtet und ohne Genehmigung eine vollständige Abdeckung vorgenommen. Nach der Friedhofssatzung waren für Erdgrabstätten aber keine Abdeckungen erlaubt.
In dem Verbot lag ein Eingriff in das Recht des Nutzungsberechtigten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nach dem Grundgesetz, das den Wunsch naher Angehöriger eines Verstorbenen umfasst, des Toten nach eigenen Vorstellungen zu gedenken und hierzu auch Grabmale nach eigener Gestaltung zu errichten. Der Eingriff war aber dennoch gerechtfertigt, denn die Gestaltungsfreiheit des Friedhofsbenutzers findet ihre Grenze in der verfassungsmäßigen Ordnung. Hierzu gehören auch Regelungen einer Friedhofssatzung betreffend die Gestaltung von Grabmalen, die der Verwirklichung allgemeiner Friedhofszwecke dienen. Zu diesen allgemeinen Friedhofszwecken zählt die Gewährleistung einer ungehinderten Leichenverwesung.
Nach einem Gutachten führte die Verwendung von Grabplatten für eine Sarg-Erdgrabstätte in dem fraglichen Bereich des Friedhofs zu einer deutlichen Verlängerung der Verwesungsdauer, da sich aufgrund der durch die Grabplatte verringerten Sauerstoffzufuhr der Verwesungsprozess verzögerte. Die für Fälle einer vollständigen Abdeckung prognostizierte Verwesungsdauer von länger als 40 Jahre überschritt die festgelegte Ruhezeit von 30 Jahren deutlich. Der Nutzungsberechtigte musste die Grabplatte beseitigen.