Plan schränkt ein

Für die Einschränkung von Eigentümerbefugnissen müssen gewichtige Belange vorliegen. (VG München vom 16. Juni 2006 – AZ 1 N 03.2347)

Um die Bebauung bestimmter Grundstücke zu verhindern, erließ eine Gemeinde einen Bebauungsplan, durch den Flächen festgesetzt wurden, die frei von jeglicher Bebauung zu halten waren. Damit war ein Grundstückseigentümer nicht einverstanden, weil er meinte, durch die Festsetzung würde er unverhältnismäßig stark eingeschränkt.

Die Gemeinde machte geltend, die Planung verfolge das Ziel, den Blick in die Landschaft freizuhalten, was generell eine solche Regelung rechtfertigen kann. Die Festsetzung für die gesamte Grundstücksfläche erschien aber als unverhältnismäßige Einschränkung der betroffenen Eigentumsrechte, weil sie in räumlicher Hinsicht weiter ausgriff, als dies zur Erreichung der Ziele erforderlich war. Insoweit war die Zurückstellung der privaten Eigentumsbelange nicht durch ausreichend gewichtige öffentliche Belange gerechtfertigt.

Es lag ein Abwägungsfehler vor, denn es ging nicht nur um eine „intakte“ Landschaft. Im Blick war auch eine problematische Bauzeile vorhanden. Außerdem wäre das Ortsbild durch eine weitere Bebauung nicht verunstaltet worden, wenn man diese so geplant hätte, dass man auf die Landschaft Rücksicht genommen hätte. Wegen des Abwägungsfehlers wurde die Festsetzung der Flächen, die frei von Bebauung gehalten werden sollten, für unwirksam erklärt.

Franz Otto