Spenden zu sammeln ist nicht Aufgabe eines Wasserwerks. (OVG Bautzen vom 18. Januar 2011 – AZ B 270/10)
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat sich mit der Frage befasst, ob ein öffentlich-rechtlicher Wasserverband angewiesen werden kann, eine Spenden- und Sponsorentätigkeit aufzugeben. Das kulturelle, sportliche und soziale Engagement war keine Pflichtaufgabe der Wasserversorgung. Der Wasserverband war nicht berechtigt, die ihm anvertrauten öffentlichen Mittel für Spenden und Sponsoring zu verwenden. Die Pflichtaufgabe der Wasserversorgung umfasst ausschließlich die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichend Wasser. Diese Anforderungen konnten mit Spenden und Sponsoring nicht verbessert beziehungsweise verändert werden. Das Wasserwerk durfte nur solche Maßnahmen durchführen, die ihrer Aufgabenerfüllung dienten.
Franz Otto