Pflicht zur Verschwiegenheit

Die Stadt Mainz muss nicht über Geschäftsvorgänge informieren, die im Zusammenhang mit der im Jahr 2012 aufgegebenen Planung eines Kohlekraftwerkes stehen. (OVG Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2016 – AZ 10 A 10878/15)

Nachdem das Projekt „Kohlekraftwerk“ von der Stadt Mainz und einem als Aktiengesellschaft organisierten Energieversorgungs- und Energieerzeugungsunternehmen beendet worden ist, beantragte ein Mitglied des Wiesbadener Stadtrates, einen Zugang zu Informationen nach dem damaligen rheinland-pfälzischen Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Der Mandatsträger interessierte sich unter anderem für Informationen über die Kosten der später aufgegebenen Planung, die zukünftige Nutzung des vorgesehenen Kraftwerksgrundstücks, die Geschäftsführung und über Einladungen von Geschäftspartnern zu einer Fastnachtsveranstaltung.

Das Bestehen einer Informationspflicht begründet der Kläger damit, dass aufgrund der Beteiligung der Stadt Mainz an der Mainz-Wiesbaden AG und infolge der Energieversorgung durch diese, die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe vorläge.

Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass zwar die Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG als Unternehmen in Privatrechtsform mit der Stromversorgung für die Stadt Mainz eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahrnehme und somit grundsätzlich ein Anspruch auf Informationszugang zu bejahen sei. Diesem stehe aber die aktienrechtliche Verschwiegenheitspflicht entgegen, welche die Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Aufsichtsrates und die Bediensteten der Stadt zu beachten hätten.

Die Entscheidung zeigt erneut, dass die tatsächliche Reichweite von Informationsansprüchen gegenüber der öffentlichen Hand häufig unterschätzt wird, da solche dem Grunde nach auch für Informationen zu privatrechtlichen geführten Unternehmen bestehen können.

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts.
Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.