Ein Ratsmitglied kann wegen Befangenheit von der Mitwirkung über die Aufstellung eines Bebauungsplans ausgeschlossen werden, wenn er Pächter von Grundstücken im Plangebiet ist. (VG Koblenz vom 9. Dezember 2008, 1 K 922/08.KO)
Ein Ratsmitglied und Pächter eines Jagdreviers hatte mehrere Grundstücke mit einer Größe von mehr als 43000 Quadratmeter zur Anlage von Äsungsflächen im waldnahen Bereich gepachtet. Teile dieser Flächen liegen in einem Gebiet, das die Gemeinde für die Erweiterung eines Golfplatzes vorsieht. Im Ortsgemeinderat fand der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans zunächst bei acht Ja- und acht Nein-Stimmen keine Mehrheit. Diese Ratsentscheidung wurde vom Bürgermeister der Verbandsgemeinde wegen der Mitwirkung des Klägers ausgesetzt.
Zu einem späteren Zeitpunkt beriet der Rat erneut über die Angelegenheit, nachdem er zunächst den Pächter wegen Befangenheit von der Mitwirkung ausgeschlossen hatte. Er beschloss nun mit sieben Ja- und fünf Nein-Stimmen zur Verwirklichung der angestrebten Golfplatzerweiterung einen Bebauungsplan aufzustellen, die Planunterlagen offen zu legen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Daraufhin klagte der Pächter gegen den Ortsgemeinderat mit dem Ziel festzustellen, man habe ihn zu Unrecht ausgeschlossen, der gefasste Beschluss sei rechtswidrig und die Beschlussfassung sei mit ihm zu wiederholen.
Der Ausschluss wegen Befangenheit, so die Richter, sei zu Recht erfolgt. Beim Kläger habe ein gesetzliches Mitwirkungsverbot bestanden, da die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen könne.
Franz Otto