Ort der Unterbringung

Gemeinden können das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden in der Freizeit besteuern. Beruflich eingesetzte Pferde sind hiervon ausgenommen. (BVerwG vom 18. August 2015 – AZ 9 BN 2.15)

Eine Stadtverordnetenversammlung hatte die „Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer“ in ihrem Gebiet beschlossen. Den gegen die Satzung gerichteten Normkontrollantrag lehnte das zuständige Oberverwaltungsgericht ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt.

Für Gemeinden besteht die Möglichkeit, auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine sogenannte Pferdesteuer zu erheben. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich dabei um eine zulässige örtliche Aufwandssteuer. Das Halten und die entgeltliche Benutzung eines Pferdes – vergleichbar mit der Hundehaltung – gehen über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordern die zusätzliche Aufwendung von Vermögen.

Die Pferdesteuer ist jedoch – wie auch die Hundesteuer – auf das Halten und Benutzen von Pferden „zur Freizeitgestaltung“ zu beschränken. Pferde, die dem Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung dienen, können hingegen nicht erfasst werden. Hinsichtlich des örtlichen Bezugs kommt es nicht auf den Wohnsitz des Halters an, sondern auf den Ort der Unterbringung des Pferdes.

Constanze Geiert

Zur Person:
Constanze Geiert ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brüggen in Dresden. Sie ist vor allem in den Bereichen des Europäischen Beihilfenrechts und des Besonderen Verwaltungsrechts tätig und hat einen Kommentar zum Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) veröffentlicht.