Ohne Rechnung

Für eine schriftliche Auskunft kann eine Behörde kein Entgelt verlangen. (VG Arnsberg vom 12. Dezember 2006 – AZ 11 K 2574/06)

Das jeweilige Landespressegesetz regelt die Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs. Allgemein besteht ein solcher Anspruch nicht, wenn sich die Auskunft nachteilig auf ein schwebendes Verfahren auswirken könnte, wenn ihr Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder wenn der Umfang der Auskunft unzumutbar wäre.

Anderweitige Beschränkungen des presserechtlichen Informationsrechts kommen nicht in Frage. So kann die Behörde die Erteilung einer schriftlichen Auskunft nicht von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen. Die Presse nimmt eine öffentliche Aufgabe wahr, indem sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung teilnimmt. Zu den Vertretern der Presse gehören der Verleger eines Druckwerks sowie dessen Herausgeber und Redakteure.

Franz Otto