Ohne Ausschreibung

Sektorenauftraggeber müssen nicht ausschreiben, wenn das mit ihnen verbundene Unternehmen mindestens 80 Prozent seines Umsatzes für den Konzern erzielt hat. (OLG Frankfurt vom 30. August 2011 – AZ 11 Verg 3/11)

Bislang existiert keine einheitliche Methode zur Berechnung der wichtigen 80-Prozent-Grenze für den Gesamtumsatz des verbundenen Unternehmens. Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist der Umsatz anhand der konkret nachgefragten Leistungen zu ermitteln. Bei der Berechnung der 80-Prozent-Grenze seien daher nur solche Leistungen zu berücksichtigen, die mit diesen nachgefragten Leistungen vergleichbar seien.

Dies – so das Gericht – ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 100 Abs. 2 lit. o) GWB – Konzernprivileg). Gleiches sei den Erwägungen der Sektorenrichtlinie zum Konzernprivileg zu entnehmen. Auch danach müsse die Haupttätigkeit des verbundenen Unternehmens darin bestehen, Leistungen für die Unternehmensgruppe zu erbringen, die mit den konkret nachgefragten Leistungen vergleichbar seien.

Ute Jasper/ Jens Biemann