Öffentliches Interesse

Die Befreiung von naturschutz- oder landschaftsschutzrechtlichen Geboten oder Verboten kommt nur für Projekte infrage, denen ein überwiegendes öffentliches Interesse gilt. (OVG Münster vom 11. September 2012 – AZ 8 A 104/10)

Pläne oder Projekte sind nach dem Naturschutz- beziehungsweise Landschaftsschutzrecht nur dann zuzulassen, wenn die Gewissheit besteht, dass diese sich nicht nachteilig auf das geschützte Gebiet auswirken. Grundsätzlich ist somit jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets gewertet werden.

Im konkreten Fall hätte eine geplante Maßnahme nach Auffassung des Gerichts störend und belastend in ein intaktes Landschaftsbild von außergewöhnlicher Schönheit eingegriffen. Deswegen war die Befreiung der Maßnahme von den naturschutz- beziehungsweise landschaftsschutzrechtlichen Geboten und Verboten nicht durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt.

Eine Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten ist nicht erforderlich, wenn es Alternativstandorte gibt, die im Vergleich zur Vorhabenlösung eine qualitativ ebenso hohe Versorgungssicherheit gewährleisten. Das Allgemeinwohl beziehungsweise das öffentliche Interesse muss überwiegend sein. Dies trifft nicht zu, wenn das Vorhaben in einem Bereich verwirklicht werden soll, in dem Natur und Landschaft vorrangig sind. Deshalb darf ein Schutzgut durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.

Franz Otto