Öffentlicher Kanal

Sind Grundstückeigentümer zur Überlassung des Regenwassers an die Gemeinde verpflichtet, ist ein Antrag auf Freistellung von der Überlassungspflicht aussichtslos. (VG Köln vom 15. April 2008 – AZ 14 K 2800/06)

Laut Landeswasserrecht geht die Verpflichtung zur Beseitigung des Regenwassers von der Gemeinde auf die Grundstückseigentümer über, wenn nachgewiesen ist, dass das Regenwasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert wird oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde den Grundstückseigentümer von der Überlassungspflicht freigestellt hat. Im konkreten Fall musste der Nachweis der gemeinwohlverträglichen ortsnahen Entsorgung des Regenwassers geführt werden. Es kam nicht nur auf wasserwirtschaftliche Gesichtspunkte, sondern auch auf alle sonstigen Umstände des öffentlichen Wohls an.

Das Landeswasserrecht schreibt eine umfassende Pflicht der Gemeinden zur Beseitigung des Abwassers einschließlich des Regenwassers vor. Es gibt also keinen Vorrang der Beseitigung des Regenwassers durch einen Grundstückseigentümer. Auch hat die Gemeinde verschiedene Möglichkeiten, das Regenwasser zu beseitigen. Es entfällt dann für die Grundstückseigentümer die Möglichkeit, das Regenwasser auf ihren Grundstücken zu verrieseln oder versickern zu lassen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Gemeinde das Regenwasser in einen Mischwasserkanal aufnimmt oder getrennt vom Schmutzwasser erfasst.

Franz Otto