Öffentlicher Auftrag

Steuervorteile und Subventionen für den Bau von Sozialwohnungen können gegen Beihilfe- und Vergaberecht verstoßen. (EuGH vom 8. Mai 2013 – AZ C-197/11; C-203/11)

Der EuGH hält Vorteile für Unternehmen, die Sozialwohnungen bauen, nur unter engen Vorgaben für zulässig. Die Vorteile dürfen nur die Kosten (zuzüglich eines angemessenen Gewinns) ausgleichen, die mit dem Bau verbunden sind. Maßgeblich sind die bekannten vier Altmark-Kriterien (EuGH vom 24. Juli 2003 – AZ C-280/00). Die Kosten und die Ausgleichsparameter müssen also transparent festgelegt werden.

Wenn die öffentliche Hand Sozialwohnungen von einem Unternehmen bauen lässt und sie diese Wohnungen kauft oder vertreibt, ist das grundsätzlich ein öffentlicher Bauauftrag. Das Vergaberecht ist anzuwenden, auch wenn nur ein Erschließungsvertrag und im Übrigen gesetzliche Regelungen zugrunde liegen.

Ute Jasper / Jens Biemann