Öffentliche Straße

Wie jedes Bürgerbegehren muss auch eines gegen einen beabsichtigten Straßenausbau mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten sein. (OVG Rheinland-Pfalz vom 7. Februar 2007 – AZ 2 B 10031/07)

Wenn eine Gemeinde beabsichtigt, eine Straße auszubauen, rechnen die Anlieger damit, dass weitere Kosten auf sie zukommen oder das Verkehrsaufkommen auf der Straße zunimmt. Sie überlegen unter Umständen, ob sie den Absichten der Gemeinde durch ein Bürgerbegehren entgegenwirken können.

In dem konkreten Fall kam es darauf an, ob es sich um eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde handelte; nur dann konnte ein Bürgerentscheid beantragt werden. Als „wichtige Angelegenheit“ galt nach der Gemeindeordnung die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die allen Einwohnern dient. Die fraglichen öffentlichen Straßen waren allerdings dem Gemeingebrauch gewidmet und standen somit jedermann zur Nutzung offen, nicht nur den Einwohnern der Gemeinde.

Im Übrigen war das Bürgerbegehren formal mangelhaft, weil es keine Frage enthielt, die eindeutig und ausschließlich mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden konnte. Es war nur von den finanziellen Auswirkungen für die Anlieger die Rede. Darüber hinaus war aber nicht zu erkennen, ob der Ausbau der Straße insgesamt verhindert werden sollte, oder ob eine sparsame Instandsetzung verlangt wurde.

Franz Otto