Öffentliche Sache

Nur in besonderen Fällen besteht Anspruch auf Beratung in nicht öffentlicher Sitzung. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2001 – AZ 15 A 3021/97)

Die Gemeindeordnungen sehen allgemein vor, dass die Ratssitzungen im Regelfall öffentlich sind. Durch die Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit aber für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden. Ebenso kann auf Antrag für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Die Erörterung einer Angelegenheit in nicht öffentlicher Sitzung verpflichtet die Ratsmitglieder, über die Beratung Verschwiegenheit zu wahren. Dadurch gerät jeder Ausschluss der Sitzungsöffentlichkeit notwendig in Konflikt mit dem sonst gegebenen Recht des Ratsmitglieds auf freie Mandatsausübung. Dessen wesentliches Element ist die Befugnis, zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung innerhalb und außerhalb der Ratsgremien zu betreiben.

Wenn eine Angelegenheit in nicht öffentlicher Ratssitzung beraten wird und ein Ratsmitglied mit seinem Antrag auf Erörterung in öffentlicher Sitzung keinen Erfolg hat, kann es das Verwaltungsgericht anrufen, und zwar auch dann, wenn es eventuell um geheimschutzbedürftige Tatsachen geht. Auch im Verwaltungsgerichtsverfahren ist es nämlich möglich, unter bestimmten Voraussetzungen von einer öffentlichen Gerichtsverhandlung abzusehen.

Der Anspruch auf Erörterung der Angelegenheit in öffentlicher Sitzung steht aber auch jeder Ratsfraktion zu. Ratsfraktionen haben nämlich das grundsätzliche Recht, ihre Auffassung öffentlich darzustellen, soweit sie bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Rat mitwirken. Schwierigkeiten tauchen allerdings dann auf, wenn der Eindruck entsteht, dass mit dem Antrag einer Fraktion auf Erörterung einer Angelegenheit in öffentlicher Ratssitzung Wahlwerbung betrieben werden soll.

Franz Otto