Das Benutzungsrecht an einer Grabstelle umfasst auch Unterhaltskosten. (BVerwG vom 18. Dezember 2001 – AZ 9 BN 5/01)
Wenn es um das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis an einer Grabstätte geht, kann sich der Rechtsinhaber nicht auf die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes berufen, denn dabei handelt es sich nicht um eine durch Arbeit oder Kapitaleinsatz geschaffene vermögenswerte Rechtsposition, sondern im Wesentlichen um eine von der öffentlichen Hand erbrachte Leistung.
Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass selbst ein entrichteter „Kaufpreis“ nicht ein Entgelt für die Überlassung der Grabstelle, sondern nur einen Unkostenbeitrag darstellt, der dazu dienen soll, die Unterhaltung der Friedhofsanlage zu gewährleisten. Ohnehin schützt die Eigentumsgarantie das Vermögen nicht vor einer Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten, solange diese nicht eine erdrosselnde Wirkung haben.
Im verhandelten Fall war ein Grabstellenbenutzungsberechtigter nicht damit einverstanden, dass nachträglich eine Friedhofsunterhaltungsgebühr für Grabstellen eingeführt worden war, deren vertraglich vereinbarte Ruhezeit noch nicht angelaufen war. Dabei war von Bedeutung, dass die Grabstellenverträge nur die Grabnutzung selbst regelten, nicht aber auch den für die Pflege des Friedhofs insgesamt anfallenden Aufwand.
Nicht zum Erfolg für den Kläger führte der Hinweis auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, denn es fehlte bereits an einem vertrauensbildenden Tatbestand. Der Nutzungsberechtigte hatte sich bei Abschluss des Grabstellenvertrages einer Nutzungsverordnung unterworfen, die geändert werden konnte. Ohnehin wurde durch die Änderung der Benutzungsbedingungen der Fortbestand des Nutzungsrechts für die Dauer der zugesicherten Ruhezeit nicht in Frage gestellt.
Franz Otto