Das vorzeitige Ende von Konzessionsverträgen muss durch die Gemeinden im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden, anderenfalls führt dies zur Nichtigkeit des Konzessionsvertrages. (BGH vom 18. November 2014 – AZ EnZR 33/13)
Das Ende von Konzessionsverträgen, die nicht regulär nach Vorschrift des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG) auslaufen, sondern nach Paragraf 46 Abs. 3 Satz 3 EnWG vorzeitig beendet werden, muss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, um die Anforderungen an ein rechtmäßiges Bekanntmachungsverfahren zu erfüllen. Das Gesetz sieht hierfür zwar keine eindeutige Regelung vor und spricht lediglich von „öffentlich bekannt zu geben“. Eine Veröffentlichung im Deutschen Ausschreibungsblatt reiche demnach aber nicht aus, so der BGH.
Im zugrunde liegenden Fall hielt eine Gemeinde den verlängerten Konzessionsvertrag mit ihrem Energieversorgungsunternehmen (EVU) aufgrund der zuvor unterbliebenen Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger für unwirksam. Das EVU klagte daraufhin auf Feststellung der Wirksamkeit des bestehenden Konzessionsvertrages.
Die Folge dieses Urteils ist eine weitere Einengung des Gestaltungsspielraums der Gemeinden innerhalb des Vergabeverfahrens durch die gesteigerten Anforderungen an die Art und Weise der Bekanntmachung.
Dana Kupke / Manuela Herms
Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vornehmlich im Energierecht tätig.