In Bebauungsplanverfahren müssen öffentliche Belange wie der Tierschutz gegen private Interessen gegeneinander abgewogen werden. (BVerwG vom 30. Januar 2003 – AZ 4 CN 14/01)
Wenn es um die Abwägung privater und öffentlicher Belange in einem Bebauungsplanverfahren geht, kommt dem Abwägungsmaterial entscheidende Bedeutung zu. Nun ist die Frage, ob aus Biotopnutzungstypen Rückschlüsse auf die mit ihnen regelmäßig verbundene Tier- und insbesondere Vogelwelt gezogen werden können.
Demgegenüber war im konkreten Fall die Auffassung vertreten worden, es wäre eine standortgerechte Ist-Aufnahme der Tierbestände im Planungsgebiet und dem Nachbarbereich notwendig gewesen. Die Gemeinde meinte, einer derart umfassenden Ermittlung der Tierwelt hätte es nicht bedurft. Die besondere Bedeutung von Obstwiesen für Vögel sei bekannt gewesen und berücksichtigt worden. Die Tier- und Vogelwelt sei aus den ermittelten Nutzungsstrukturen nach wissenschaftlichen Erfahrungssätzen abgeleitet worden. Der Artenschutz wäre über den Biotopschutz sichergestellt.
Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht generell eine standortgerechte Ist-Aufnahme gefordert werden. Konkret kam es darauf an, ob die Analogschlüsse zur Tier- und Vogelwelt der betroffenen Obstwiesen und Biotope im Plangebiet und in der Nachbarschaft dem Gebot sachgerechter Ermittlungen genügten. Es gab nämlich Indizien für die Existenz gesetzlich besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten, die allein durch die typisierende Bewertung der Biotope weder abschließend noch methodisch korrekt in ihren Lebensansprüchen angesichts der von der Planung ausgelösten Konflikte erfasst werden konnten. Deshalb war der Bebauungsplan mangelhaft.
Franz Otto