Nur unverzüglich

Erkennt ein Bieter im laufenden Nachprüfungsverfahren erstmals Vergaberechtsverstöße, muss er diese unverzüglich rügen, sodass die Rüge noch im laufenden Verfahren berücksichtigt werden kann. (OLG Frankfurt vom 10. Juni 2011 – AZ 11 Verg 4/11)

Ein Antragsteller erfuhr im laufenden Nachprüfungsverfahren von möglichen Vergaberechtsverstößen. Anstatt dies sofort zu rügen und vorzutragen, wartete der Antragsteller ab. Erst nach der mündlichen Verhandlung rügte der Antragsteller die möglichen Verstöße.

Zu spät, wie das OLG Frankfurt befand. Dem Antragsteller war nach der mündlichen Verhandlung lediglich nachgelassen worden, den Nachprüfungsantrag zurückzunehmen. Weiterer Sachvortrag war nicht erlaubt. Daher war die erst dann erhobene Rüge als verspätet anzusehen.

Antragsteller sollten daher stets darauf achten, auch im laufenden Nachprüfungsverfahren mögliche Vergaberechtsverstöße unverzüglich zu rügen und in das Verfahren einzubringen.

Ute Jasper/ Jens Biemann