Ein Bauunternehmen hat keinen Anspruch gegen eine Körperschaft auf Mehrvergütung für einen öffentlichen Auftrag, wenn es sich auf eine mündliche Zusage eines Mitarbeiters der Körperschaft beruft. (OLG Düsseldorf vom 19. Dezember 2008 – AZ I-23 U 48/08)
Rechtsvorschriften oder Verträge enthalten nicht selten Regeln, nach denen bestimmte Erklärungen nur schriftlich abgegeben werden dürfen. Solche Schriftformerfordernisse dienen zum einen der Beweissicherung. Zum anderen sollen sie die Beteiligten auch vor überstürzten Zusagen schützen.
Im diesem Fall enthielten die Vergabebedingungen einer Körperschaft für einen Bauauftrag ein solches Schriftformerfordernis. Als sich nach dem Zuschlag die Stahlpreise verteuerten, machte das Unternehmen eine Preisanpassung geltend. Dies begründete es damit, dass ein Mitarbeiter der Körperschaft sich mit dieser Preisanpassung mündlich einverstanden erklärt habe.
Entscheidend sind aber allein die Schriftformerfordernisse. Auch die Anpassung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht. Denn mit der Festpreiszusage im Angebot hat der Auftragnehmer auch das Kalkulationsrisiko übernommen.
Ute Jasper / Jan Seidel