Die Ansiedlung eines Bordells in einem Gewerbegebiet kann untersagt werden, wenn das Bordell die Belange der benachbarten Wohnbevölkerung beeinträchtigt. (OVG Rheinland-Pfalz vom 11. Mai 2005 – AZ 8 C 10053/05.OVG)
In einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet kann unter Umständen der Ausschluss von Bordellen zulässig sein. Im konkreten Fall hatte der Antragsteller von einer Stadt die Baugenehmigung zur Umnutzung eines bestehenden Gebäudes in einen „Erotik-Dienstleistungsbetrieb“ beantragt. Daraufhin beschloss der Stadtrat für das gewerblich geprägte Gebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans. Dieser setzt ein Gewerbegebiet fest, in dem unter anderem Bordelle unzulässig sind. Der Stadtrat begründete dies mit der Rücksichtnahme auf ein benachbartes Wohngebiet, dessen Haupterschließungsstraße durch das Gewerbegebiet verläuft.
Die Richter bestätigten die Planung der Stadt und stellten fest, Bordelle seien unter den heutigen rechtlichen Gegebenheiten zwar als Gewerbebetriebe anzusehen, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich angesiedelt werden dürften. Das Bauplanungsrecht sei „sittlich neutral“. Im Bebauungsplan dürfe aber festgelegt werden, dass bestimmte Arten von allgemein zulässigen Anlagen ausnahmsweise unzulässig sind, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigten. So liege der Fall hier. Die Belange der Wohnbevölkerung würden durch die Ansiedlung von einem und in der Folge eventuell mehreren Bordellen beeinträchtigt, was den planerischen Ausschluss von Bordellen rechtfertige.