Nur mit Zuschlagsdatum

Die Vorabinformation an die unterlegenen Bieter muss zwingend auch den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses enthalten, ansonsten ist der spätere Zuschlag unwirksam. (OLG Jena vom 9. September 2010 – AZ 9 Verg 4/10)

Nach Paragraf 101 a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) müssen Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag informieren, anderenfalls ist der Zuschlag nichtig. Die Vorinformation muss der Vorschrift zufolge den Namen des erfolgreichen Bieters, die Gründe für die Nichtberücksichtigung und den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses nennen.

Im Fall des OLG Jena enthielt das Vorinformationsschreiben des Auftraggebers den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht. Nach Erteilung des Zuschlags machte ein unterlegener Bieter die Nichtigkeit des Vertrags geltend und berief sich auf den fehlenden Termin im Vorinformationsschreiben. Der Auftraggeber wandte hiergegen ein, der früheste Termin sei aufgrund der Zehn-Tages-Frist für jedermann errechenbar gewesen.

Dies ließ das Gericht nicht gelten. Der in Paragraf 101 a GWB vorgeschriebene Mindestinhalt sei zwingend, das Fehlen auch nur einer der drei genannten Voraussetzungen führe daher zur Nichtigkeit. Dies sei der erklärte Wille des Gesetzgebers bei der Neufassung des Paragrafen 101 a GWB gewesen. Ein Bieter müsse den frühesten Zuschlagstermin nicht selbst errechnen.

Ute Jasper / Jan Seidel