Nur jeder für sich

Die Interessengemeinschaft eines Wochenendhausgebiets kann nicht im Namen ihrer Mitglieder die Aufrechterhaltung der Wasserversorgung beanspruchen. (VG Neustadt vom 20. Januar 2014 – AZ 4 L 1150/13.NW)

Die Interessengemeinschaft „leitungsgebunde Erschließung Schliertal“ ist mit ihrem Eilantrag auf Verpflichtung der Verbandsgemeinde Hochspeyer, die öffentlich-rechtliche Wasserversorgung der Anwohner des Schliertals in der Ortsgemeinde Frankenstein über den 31. Dezember 2013 hinaus zu gewährleisten, vor dem Verwaltungsgericht gescheitert.

Die Interessengemeinschaft besteht aus derzeit 26 Mitgliedern, die im Wochenendhausgebiet Schliertal ihren Dauerwohnsitz gemeldet haben. Bis heute ist das Tal weder an die öffentliche Wasserversorgung noch an die Abwasserentsorgung angeschlossen.

Mitte der 1980er-Jahre stellte die Ortsgemeinde den Anwohnern des Schliertals eine kostenpflichtige Wasserentnahmestelle an ihrem Bauhof zur Verfügung. Im Januar 2012 verkaufte die Ortsgemeinde das Bauhofgelände an einen Unternehmer. Vertraglich wurde geregelt, dass die Bewohner des Schliertals noch bis zum 31. Dezember 2013 berechtigt waren, die Wasserentnahmestelle zu nutzen.

Ende Dezember 2013 suchte die Interessengemeinschaft um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Verbandsgemeinde Hochspeyer als Trägerin der Wasserversorgung nach. Als Begründung gab die Interessengemeinschaft an, sie verfolge die Einzelinteressen und Ansprüche auf Erschließung ihrer Mitglieder. Deshalb sei sie befugt, den Anspruch auf Versorgung mit Trinkwasser, den jedes ihrer Mitglieder in eigener Person habe, gemeinschaftlich als BGB-Gesellschaft geltend zu machen.

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Als mögliche Anspruchsgrundlage komme ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zwischen der Interessengemeinschaft und der Verbandsgemeinde Hochspeyer als Trägerin der Wasserversorgung aufgrund deren Allgemeinen Wasserversorgungssatzung nicht infrage.

Danach sei nur ein Grundstückseigentümer selbst berechtigt, den Anschluss an die Wasserversorgungsanlagen zu verlangen. Demnach müsste die Antragstellerin Eigentümerin zumindest eines Grundstücks im Schliertal sein. Dies sei jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsprozessrecht kennt kein allgemeines Prozessführungsrecht von Vereinigungen zur Wahrnehmung der Rechte ihrer Mitglieder im eigenen Namen.