Angebote dürfen bei Abweichung von unter 20 Prozent als nicht ungewöhnlich niedrig eingestuft werden. (OLG Celle vom 17. November 2011 – AZ 13 Verg 6/11)
Die Vergabestellen besitzen einen Spielraum zu bewerten, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist. Weicht das nächstbeste Angebot weniger als 20 Prozent ab, dürfen die Vergabestellen die Auskömmlichkeit bejahen und das Bestgebot ohne weitere Nachfrage werten.
Die Entscheidung betraf einen Fall, in dem das wirtschaftlichste Angebot preislich 13,08 Prozent unter dem zweitbesten lag. Die Vergabestelle erteilte den Zuschlag, ohne weitere Anfragen zur Angebotskalkulation zu stellen.
Dies hält das OLG Celle für rechtmäßig. Ungewöhnlich niedrige Angebote muss der Auftraggeber aufklären. Er darf den Zuschlag nicht erteilen, wenn ein Missverhältnis zur Leistung besteht (§ 19 Abs. 6 EG VOL/A). Bei der Beurteilung dieses Missverhältnisses steht ihm aber ein Spielraum offen.
Die Vergabestelle darf das Angebot bei Abweichung von unter 20 Prozent als nicht ungewöhnlich niedrig einstufen. Daher durfte sie bei 13,08 Prozent Abweichung den Zuschlag erteilen, ohne die Kalkulation durch Nachfrage beim Bieter aufzuklären.
Ute Jasper/ Jens Biemann