Weil der Verkauf von Anteilen der Stadtwerke keine Kosten auslöst, muss ein Bürgerbegehren gegen den Verkauf keinen Vorschlag zur Kostendeckung enthalten. (OVG Münster vom 19. März 2004 – AZ 15 B 522/04)
„Das Tafelsilber versilbern“ ist heute eine Überlegung, die viele Gemeinden anstellen, um die über Jahre hinweg angehäuften Schulden wenigstens etwas zu reduzieren. Wenn eine Gruppe von Bürgern mit dem Verkauf von städtischem Eigentum nicht einverstanden ist, setzt sie möglicherweise ein Bürgerbegehren in Gang. Dabei tritt insbesondere die Frage auf, ob das Bürgerbegehren einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die finanzielle Deckung der verlangten Maßnahme enthalten muss.
Diese Regelung ist dann nicht einschlägig, wenn die Frage des Bürgerbegehrens sich nicht auf eine Kosten auslösende Maßnahme bezieht. So beispielsweise, wenn gefordert wird, keine Gesellschaftsanteile der Stadt an den Stadtwerken zu verkaufen. Dies löst nämlich keine dauernd von der Stadt zu tragenden Kosten aus.
Dass beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen bei der Stadt Einnahmen entfallen, macht diesen Einnahmeentfall nicht zu Kosten der vom Bürgerbegehren verlangten Unterlassung der Veräußerung. Dabei handelt es sich um bloße Vermögensfolgen, sodass ein Kostendeckungsvorschlag für das Bürgerbegehren entbehrlich ist.
Franz Otto